Unterschiede zwischen den Kostenstudien von 2011 und 2016

Worin unterscheiden sich die Kostenstudie 2011 und die geprüfte Kostenstudie 2016?

Vier grundlegende Punkte unterscheiden die geprüfte Kostenstudie 2016 von der Kostenstudie 2011:

  • Detaillierung: Die Struktur der KS16 ist detaillierter als jene der KS11. Von den Vorbereitungsmassnahmen über die Demontage von Einrichtungen, die Materialbehandlung, Entsorgung und Verwertung bis hin zu sämtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Behandlung, Verpackung und Lagerung aller radioaktiven Abfälle werden alle zu finanzierende Posten einzeln aufgelistet. Diese Posten waren zwar auch in der KS11 erfasst, wurden jedoch teilweise zu grösseren Posten pauschal zusammengefasst.
  • Unsicherheiten und Risiken: In der KS16 müssen einerseits alle Prognoseungenauigkeiten und Gefahrenpotenziale definiert, quantifiziert und nach einer vorgegebenen strukturierten Methodik ausgewiesen werden. In der KS11 war ein beträchtlicher Teil dieser Ungenauigkeiten jeweils in Kostenangaben miteingebunden, jedoch noch nicht derart umfassend und klar zuordenbar. Andererseits werden in der KS16 nun auch die Chancenpotenziale, die zu einer Kostenreduktion führen können, detailliert berücksichtigt.
  • Transparenz und Nachvollziehbarkeit: Die KS16 ist dank des hohen Detaillierungsgrades insgesamt transparenter als die KS11. So werden Basiskosten, Prognoseungenauigkeiten und Risiken separat ausgewiesen. Das macht die KS16 für alle Interessensgruppen auch nachvollziehbarer. Sie ist dadurch noch robuster als die KS11 und setzt im internationalen Vergleich neue Standards.
  • Sicherheitszuschlag der Stenfo:  Die geprüfte KS16 enthält zusätzliche Sicherheitszuschläge bei den Kosten für die Stilllegung und die geologische Tiefenlagerung, die die Stenfo im Rahmen der Überprüfung im Dezember 2017 hinzugefügt hat.

Übergeordnete strategische Anforderungen und Vorgaben

Die Vorgaben für die KS16 basieren auf den gesetzlichen Grundlagen, Erkenntnissen aus der KS11 (Empfehlungen des Kostenausschusses und des ENSI) sowie Erkenntnissen aus den Plausibilisierungsstudien, die von vier internationalen und renommierten Firmen unabhängig voneinander durchgeführt wurden. Die Verwaltungskommission der Fonds hat sie im Herbst 2014 nach Antrag des Kostenausschusses verabschiedet. Einige Beispiele:

  • Preisbasis Die Kosten sind mit aktuellen Marktpreisen (Basis 1.1.2016, «Overnight»-Kosten) zu berechnen.
  • Gesetze und Verordnungen Die Kostenstudie muss nicht alle potenziellen Revisionen von Gesetzen und Verordnungen vorwegnehmen – das ist gar nicht möglich. Es gelten die per 1.1.2015 rechtsgültigen Gesetze. Aber zu erwartende oder vorstellbare Gesetzesänderungen, wie z.B. die Revision der Strahlenschutzverordnung (Inkrafttreten anfangs 2018), sind als Risiken mit entsprechender Eintretenswahrscheinlichkeit zu berücksichtigen und separat auszuweisen.
  • Richtlinien Die Richtlinie ENSI-G17 regelt die Anforderungen an die Stilllegung von Kernanlagen sowie die detaillierten Anforderungen an die Gesuchsunterlagen für eine Stilllegung (Stilllegungsplanung, -konzept und -projekt). Die KS16 muss den Anforderungen dieser neuen Richtlinie Rechnung tragen.
  • Wechselkurse Die Verwaltungskommission legt die Wechselkurse fest. Für die KS16 wurden konservativ abgeschätzte Fremdwährungswechselkurse gewählt, die sich an der langfristig erwarteten Entwicklung der Kaufkraftparität zwischen der Schweiz und den entsprechenden Währungsräumen orientieren. Der Einfluss der Wechselkurse auf die Gesamtkosten ist ohnehin minimal. Ausländische Firmen werden hauptsächlich bei der Stilllegung berücksichtigt. Im Vergleich zu den Kosten von Nachbetrieb und vor allem Entsorgung sind die Stilllegungskosten aber tief.
  • Stilllegungsziel Eine Anlage gilt als stillgelegt, wenn sie aus dem Kernenergiegesetz entlassen wird und ohne Auflagen und Einschränkungen für andere als nukleare Zwecke verwendet werden kann (z.B. industrielle oder landwirtschaftliche Umnutzung). Die Kosten waren in der KS16 für beide Varianten zu berechnen: für den Rückbau bis zur Entlassung aus dem KEG sowie für den Rückbau bis zur «Grüne Wiese», d.h. bis zur Entfernung aller baulichen Strukturen, inkl. Fundamente.
  • Nicht zu den Vorgaben gehörte die Ermittlung von Sicherheitszuschlägen. Sie wurden erst bei der Überprüfung von der Stenfo hinzugefügt.