Strahlenschutz

Der verantwortungsbewusste und störungsfreie Betrieb sowie der Schutz von Personal und Bevölkerung vor unzulässiger ionisierender Strahlung bilden die Basis für den Betrieb der Kernkraftwerke und ihre Akzeptanz in Wirtschaft und Gesellschaft. Der Schutz vor Strahlung muss deshalb zu jeder Zeit gewährleistet sein. Er hat im Normalbetrieb wie auch bei Störfällen höchste Priorität. Denn es geht um radioaktive Stoffe, die im Reaktor eine sehr hohe Aktivität entwickeln, teilweise leichtflüchtig sind und sehr viel Wärme abgeben. Oberstes Ziel des Betriebs ist daher stets, das Personal möglichst wenig Strahlung auszusetzen und eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe an die Umgebung zu vermeiden.

Um die Schutzziele zu erreichen und Grenzwerte zuverlässig einzuhalten, verfügt jedes Kernkraftwerk über bauliche und technische Barrieren sowie ein vorsorgliches System von Sicherheitsmassnahmen in mehreren Redundanzen, mit denen intern und extern ausgelöste Störfälle sicher aufgefangen werden können. Verhaltensvorschriften und -kontrollen tragen zum Schutz der Mitarbeitenden bei.

Der Schutz vor Strahlung ist im Schweizer Kernenergiegesetz (KEG, Kap. 2, Art. 4), in der Kernenergieverordnung, im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung verankert. In Art. 8 des Strahlenschutzgesetzes sind die durch den Bundesrat festgelegten Immissionsgrenzwerte festgehalten, so dass nach dem Stand der Wissenschaft und Technik oder aufgrund der Erfahrung die Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden.

Praktische Details regeln die Gefährdungsannahmenverordnung des UVEK, die Ausserbetriebnahmeverordnung sowie Richtlinien des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorates (ENSI). Für die Aufsicht über den Personen- und den Umgebungsschutz sind gemäss Artikel 136 StSV das BAG, die Suva und das ENSI zuständig.