Revision der Kernenergiehaftpflicht-Verordnung: Unnötige Verschärfung der Transportdeckung

25. März 2015

Olten, 25.03.2015. Die internationalen Übereinkommen über die Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie behandeln nukleare Transporte nicht als separates Risiko, sondern sehen dafür eine reduzierte Versicherungsdeckung vor. Der Bundesrat hat diese Übereinkommen ratifiziert. Er verschärft nun mit der Verabschiedung der revidierten Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) die Deckungspflicht für nukleare Transporte – jeder Transport muss in Zukunft separat versichert werden. Die neue Regelung ist sachlich falsch, widerspricht Sinn und Geist der internationalen Übereinkommen, welche die Betreiber unterstützen, und hat keine gesetzliche Grundlage.

Für den Bundesrat spielen die Schweizerischen Kernkraftwerke im Rahmen der Energiestrategie 2050 eine tragende Rolle. Dies schreibt er in der Botschaft zum ersten Massnahmenpaket. Umso unverständlicher ist, dass der Bundesrat laufend die Rahmenbedingungen für die Kernenergie auf dem Wege der Verordnungsrevision verschlechtert. Dies ist auch mit der revidierten KHV der Fall, die der Bundesrat heute verabschiedet hat.

Revidierte KHV widerspricht Sinn und Geist der internationalen Übereinkommen

Im Jahre 2008 wurde das Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG), welches der Verordnung zugrunde  liegt, revidiert. Dies einzig deshalb,  um die Revisionsprotokolle zum Pariser Übereinkommen und zum Brüsseler Zusatzübereinkommen über die Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie sowie das dazugehörige Gemeinsame Protokoll umzusetzen. Diese Übereinkommen sehen keine Separierung und Kumulierung des Transportrisikos vor, ganz im Gegenteil: Die internationalen Übereinkommen wollen vielmehr ermöglichen, für die Haftung und Deckung von Transportrisiken geringere Mindestbeträge vorzusehen als für Kernanlagen. Obschon der Bundesrat in seiner Botschaft zur Revision des KHG an mehreren Stellen selber auf diese Möglichkeit hinweist, beschliesst er mit der neuen Verordnung genau das Gegenteil. Aus Sicht der Branche hat diese Verschärfung keine gesetzliche Grundlage.

Trennung des Transportrisikos unnötig

Die Betreiber unterstützen die internationalen Übereinkommen und damit auch die Anpassung der Deckungssummen. Sachlich völlig unverständlich und für die Branche nicht nachvollziehbar ist jedoch die Verschärfung, welche die revidierte Verordnung vorsieht: Sie belastet die Inhaber von Kernanlagen bis zum Ende der Laufzeit mit unnötigen zusätzlichen Prämienkosten. Dies, weil die Deckungspflicht für nicht schwachaktive nukleare Transporte verschärft wird, indem jeder einzelne Transport als separater Haftungstatbestand der gleich hohen Deckungssumme unterstellt werden muss wie der Betrieb einer Kernanlage.

Die zunehmende Erschwerung der Rahmenbedingungen für die Kernenergie auch und gerade durch die revidierte KHV reduziert die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Stromwirtschaft einmal mehr.