Welche Auswirkungen hat die Einführung einer separaten Deckungssumme für nukleare Transporte auf die Prämienbelastung der KKW?
Der Bundesrat hat mit der Inkraftsetzung der revidierten Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) die Deckungspflicht für nukleare Transporte verschärft: Neu muss für jeden einzelnen Transport zusätzlich eine separate Deckungssumme zur Verfügung gestellt werden – je nach Art des Transportes mit gleich hohen Deckungssummen wie für eine Kernanlage. Die daraus resultierenden zusätzlichen Versicherungskosten liegen nach vorsichtiger Schätzung bei rund CHF 30 Mio. (erste unverbindliche Schätzungen basierend auf vorläufigen heute bekannten Prämienangaben von Nuklearpool und Bund) für sämtliche zukünftigen Transporte (aus der Wiederaufbearbeitung, ins ZWILAG, ins Geologische Tiefenlager).
- Welchen Einfluss hat die Erhöhung der Deckungssumme auf die Prämien?
- Welche Auswirkungen hat die Einführung einer separaten Deckungssumme für nukleare Transporte auf die Prämienbelastung der KKW?
- „Die KKW-Inhaber haften mit ihrem gesamten Vermögen“ – Ist damit das Kapital der AG gemeint oder wird unter Umständen auf die Teilhaberkonzerne zurückgegriffen?
- Würde bei einem sehr grossen Schaden auf die Kantone als Eigentümer der Konzerne zurückgegriffen? Und wann auf den Staat, alle Schweizer Steuerzahler?
- Die Versicherungsleistung wird auch durch den Nuklearschadensfonds des Bundes erbracht. Ist dies nicht eine versteckte Subvention?
- Wer würde den Schweizer Anteil an die 300 Millionen Euro der Entschädigung bezahlen, welche die Vertragsstaaten finanzieren?