05. November 2018
Die Betreiber der Schweizer Kernkraftwerke müssen nicht für die Kosten der Feinverteilung von Jodtabletten in der Zone zwischen 20 und 50 km um ein Kernkraftwerk aufkommen. Das Bundesgericht hat am 15. Oktober 2018 eine entsprechende Beschwerde mangels gesetzlicher Grundlage gutgeheissen. Die Deckung der Kosten für die Verteilung im Umkreis von 20 km durch die Betreiber ist unbestritten.
Die Anfang 2014 in Kraft gesetzte revidierte Jodtablettenverordnung enthält neue Vorschriften: Bis dahin waren Jodtabletten im Umkreis von 20 Kilometern um ein Kernkraftwerk an alle Haushalte, Schulen und Firmen verteilt worden. Die Kosten dafür haben die Betreiber der Kernkraftwerke übernommen und tun dies auch weiterhin. Für die weiter entfernte Bevölkerung wurden die Jodtabletten zentral gelagert. Die revidierte Verordnung sieht die Feinverteilung der Jodtabletten auch im Umkreis von 20 bis 50 Kilometern um ein Kernkraftwerk vor. Die Kosten dafür sollten ebenfalls den Betreibern auferlegt werden.
Die Betreiber hatten gegen die entsprechenden Kostenverfügungen am 19. November 2015 Beschwerde erhoben. Eine angemessene Bereitstellung sowie die Feinverteilung von Jodtabletten im Umkreis von 20 km um ein Kernkraftwerk ist unbestritten. Die Betreiber hatten sich jedoch dagegen gewehrt, dass der Aufwand für die Feinverteilung bis 50 km ohne sachliche Grundlage und ohne jeglichen Sicherheitsgewinn mehr als verdreifacht wird.
Bundesgericht sieht keine gesetzliche Grundlage
Das Bundesgericht heisst in seinem Urteil vom 15. Oktober 2018 die Beschwerde gut. Begründet wird das Urteil mit dem Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Kostenüberwälzung auf die Betreiber. Eine solche Grundlage sei weder im Strahlenschutzgesetz noch im Kernenergiegesetz gegeben.
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