Werden mit der laufenden KEV-Revision nicht Dosislimiten hinaufgesetzt und die Bevölkerung einem höheren Risiko ausgesetzt?
Nein. Es werden keine Grenzwerte angehoben, diese bleiben nach wie vor unverändert. Die nukleare Sicherheit bleibt gleich hoch wie bisher. Die nun eingeleitete KEV-Revision (Art. 8, Abs. 4bis) schafft lediglich für alle Beteiligten – Bevölkerung, Behörden und Betreiber – Klarheit sowie Rechtssicherheit. Sie präzisiert und konkretisiert die schon heute gelebte schweizerische Aufsichtspraxis bei durch Naturereignisse ausgelösten Störfällen. Sie ist konsistent mit der internationalen Praxis und entspricht der Absicht der Behörden und des Gesetzgebers.
- Warum braucht es eine Revision der Kernenergieverordnung?
- Was wird an der Kernenergieverordnung geändert?
- Werden mit der laufenden KEV-Revision nicht Dosislimiten hinaufgesetzt und die Bevölkerung einem höheren Risiko ausgesetzt?
- Gelten international dieselben Dosislimiten bei einem Extremereignis?
- Wie können die Kernkraftwerke die Grenzwerte bei einem Extremereignis einhalten?
- Was bedeutet es für die Schweizer Kernkraftwerke, wenn der Grenzwert für das 10'000-jährige Erdbeben auf 1 mSv herabgesetzt würde?
- Wie ist der Grenzwert von 100 mSv einzuordnen? Sind 100 mSv pro Person und Jahr nicht sehr viel und gesundheitsschädigend?