Jodtabletten

Die Jodtablettenverordnung

Zum Notfallschutz gehört auch die Bereitstellung von Kaliumiodidtabletten. Das Einnehmen solcher Tabletten kann bei einem schweren Störfall mit Freisetzung von Radioaktivität verhindern, dass die Schilddrüse radioaktives Jod aufnimmt.

Verteilung und Finanzierung der Jodtabletten werden in der Jodtabletten-Verordnung geregelt. Im Januar 2014 wurde eine revidierte Jodtablettenverordnung in Kraft gesetzt. Die Revision weist im Vergleich zur Vorversion wesentliche Änderung auf:

Neu werden die Jodtabletten nicht nur im Umkreis von 20 Kilometern (Zone 1 und 2), sondern auch in der Zone von 20 bis 50 km (Zone 3) um ein Kernkraftwerk feinverteilt, statt wie bisher zentral gelagert. Auch die Finanzierung wurde neu geordnet. Innerhalb eines 50 Kilometer-Radius um ein Kernkraftwerk hätten die Betreiber neu die Gesamtkosten für Beschaffung, vorsorgliche Verteilung, Kontrollen, Ersatz und Entsorgung der Jodtabletten tragen sollen. Zuvor war das nur für Massnahmen innerhalb eines 20 Kilometer-Radius der Fall, und in der Zone von 20 bis 50 Kilometern teilten sich Bund und Betreiber die Kosten.

Die Kernkraftwerkbetreiber waren mit diesem neuen Verteilregime jedoch nicht einverstanden, wie in der Medienmitteilung vom 3. Juni 2014 festgehalten. Denn es steht nicht nur im Widerspruch zur internationalen Praxis, sondern bringt auch keinerlei zusätzliche Sicherheit. Im Gegenteil, es dürfte jenen Teil der Bevölkerung verunsichern, der neu von der Feinverteilung betroffen ist. Die neue Feinverteilung hat jedoch nichts mit veränderter Gefährdung, sondern nur mit einem unterschiedlichen Verständnis von Sicherheit und Vorsorge zu tun: Während das Bundesamt für Gesundheit die Meinung vertritt, Jodtabletten seien im Umkreis von 20 bis 50 Kilometern um ein Kernkraftwerk neu an alle Haushalte direkt abzugeben, statt wie bisher zentral zu lagern, so erachten die Betreiber dies basierend auf Analysen des ENSI als eher kontraproduktiv. Denn gerade bei einem Extremszenario – der einzige denkbare Fall wäre ein extrem schweres Erdbeben mit massiver Zerstörung von Infrastrukturen – sind eine zentrale Lagerung sowie eine geschützte Lagerung in Schulen und Kindergärten effektiver und damit sicherer.

Trotzdem verteilte die Schweizer Armeeapotheke neue Jodtabletten gemäss der im Jahr 2014 revidierten Verordnung. Die Betreiber erhielten darauf entsprechende Kostenverfügungen der Logistikbasis der Armee. Gegen diese Kostenverfügungen erhoben sie am 19. November 2015 Beschwerde.

Nach dem Bundesverwaltungsgericht hat nun auch das Bundesgericht das neue Jodtablettenverteilregime geprüft. Und es hat der Beschwerde der Betreiber am 5.11.2018 abschliessend Recht gegeben: Die Betreiber müssen die ihnen auferlegten Kosten für die Feinverteilung von Jodtabletten in alle Haushalte in der Zone von 20-50 Kilometern nicht tragen. Denn die revidierte Jodtablettenverordnung kann sich für die Forderung der Kostenübernahme durch die Kraftwerksbetreiber auf keine rechtliche Grundlage stützen.

Für die Betreiber ist eine angemessene Bereitstellung sowie die Feinverteilung von Jodtabletten im Umkreis von 20 km um ein Kernkraftwerk weiterhin unbestritten. Auch stehen sie der zentralen Verteilung in der Zone von 20-50 Kilometern, wie sie bisher realisiert wurde, weiterhin offen gegenüber.

Für weitere Informationen zu den Jodtabletten: www.kaliumjodid.ch