Inhalt der Revision

Was wird an der Kernenergieverordnung geändert?

Die Revision KEV muss die bisherige gängige Praxis unmissverständlich abbilden:

  • Für extreme Naturereignisse, d.h. insbesondere für Erdbeben, muss kein Kontinuum betrachtet werden (z.B. Ereignisse von einmal in 1-1000 Jahren). Als entscheidende Werte für die Nachweise gelten nur die zwei konkret vorgegebenen Ereignisse (10-3 und 10-4 pro Jahr). Für diese zwei Ereignisse sind die unveränderten Dosislimiten einzuhalten (1 mSv, resp. 100 mSv).

Damit werden diese Ereignisse auch von den Störfallkategorien in der StSV (123 Abs. 2 lit. c und d) entkoppelt. Die Revision stellt diese Regelung auf Stufe der bundesrätlichen KEV klar (Art. 8 Abs. 4bis und Art. 44 Abs. 1 und 1bis KEV).