Was wird an der Kernenergieverordnung geändert?
Die Revision KEV muss die bisherige gängige Praxis unmissverständlich abbilden:
- Für extreme Naturereignisse, d.h. insbesondere für Erdbeben, muss kein Kontinuum betrachtet werden (z.B. Ereignisse von einmal in 1-1000 Jahren). Als entscheidende Werte für die Nachweise gelten nur die zwei konkret vorgegebenen Ereignisse (10-3 und 10-4 pro Jahr). Für diese zwei Ereignisse sind die unveränderten Dosislimiten einzuhalten (1 mSv, resp. 100 mSv).
Damit werden diese Ereignisse auch von den Störfallkategorien in der StSV (123 Abs. 2 lit. c und d) entkoppelt. Die Revision stellt diese Regelung auf Stufe der bundesrätlichen KEV klar (Art. 8 Abs. 4bis und Art. 44 Abs. 1 und 1bis KEV).
- Warum braucht es eine Revision der Kernenergieverordnung?
- Was wird an der Kernenergieverordnung geändert?
- Werden mit der laufenden KEV-Revision nicht Dosislimiten hinaufgesetzt und die Bevölkerung einem höheren Risiko ausgesetzt?
- Gelten international dieselben Dosislimiten bei einem Extremereignis?
- Wie können die Kernkraftwerke die Grenzwerte bei einem Extremereignis einhalten?
- Was bedeutet es für die Schweizer Kernkraftwerke, wenn der Grenzwert für das 10'000-jährige Erdbeben auf 1 mSv herabgesetzt würde?
- Wie ist der Grenzwert von 100 mSv einzuordnen? Sind 100 mSv pro Person und Jahr nicht sehr viel und gesundheitsschädigend?