Die Governance der Fonds

Der Gesetzgeber hat die Stilllegungs- und Entsorgungsfonds als selbständige Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen. Deren operative Organe - die Verwaltungskommission als leitendes Organ sowie Kostenausschuss und Anlageausschuss - sind mit ausgewiesenen Fachleuten besetzt: Vertreter der Strombranche, der Bundesbehörden, des ENSI, aber auch unabhängige Fachleute aus dem Bereich Finanz und Wirtschaft, Recht, Versicherung, Forschung und Engineering.

Die aktuelle Governance basiert also auf dem gemeinsam getragenen Ziel, die Finanzierung von Stilllegung und Entsorgung nach bestem Wissen und Gewissen sicherzustellen. Die Aufsicht über diesen Prozess haben sowohl der Bund als auch das ENSI und Pricewaterhouse Coopers AG als Revisionsstelle. Stilllegung und Entsorgung an sich sind und bleiben dabei Aufgabe der Kernkraftwerksbetreiber. Sie tragen die Verantwortung und das Risiko.

Diese Zusammenarbeit hat sich über die Jahre bewährt. Der Sparplan funktioniert, die Fonds stehen aktuell sogar deutlich über dem Soll, wie die Geschäftsberichte zeigen.

Neuregelung der Governance

Im Jahr 2014 überprüfte die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) die Governance der Fonds. Wichtigste Empfehlung der EFK in ihrem Bericht vom 1. September 2014 war, eine allfällige Verantwortlichkeit des Bundes zu vermeiden und deshalb die operativen Aufgaben in der Fondsverwaltung von den Aufsichtsaufgaben zu trennen.

Der Bund folgte diesem Anliegen und leitete darum eine weitere Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung ein. Zudem treten die Vertreter des Bundes und des ENSI per Ende 2015 aus den operativen Organen der Fondsverwaltung aus. Die Vertreter der Kernkraftwerksbetreiber werden in den Fondsgremien aber weiterhin in der Minderheit bleiben.

Nicht rechtskonforme Kompetenzübertragung

Die Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsverordnung von 2015 folgte aber ausgerechnet der zentralen Empfehlung der EFK nicht. So sollten nach der Revision zentrale Festlegungen nicht mehr durch die Fondskommission, sondern durch das UVEK erfolgen:

  • die Vorgaben für periodische Kostenschätzung,
  • die Höhe der geschätzten Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie
  • der Anlagerahmen.

Mit der Übertragung dieser Kompetenzen an das UVEK wurde den Betreibern in der Verwaltungskommission ihr legitimes Mitspracherecht in Bezug auf die Mittel in den Fonds vollständig entzogen. Dies obwohl diese Mittel, welche die Kernkraftwerksbetreiber in die Fonds einbezahlen, ihr Eigentum bleiben und sie die volle Verantwortung für die Finanzierung von Stilllegung und Entsorgung tragen.

Korrektur durch das Bundesgericht

Im Mai 2018 erhoben die Betreiber Beschwerde gegen die vom UVEK festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten. Das UVEK hatte diese Kosten ohne sachlichen Grund höher angesetzt als von der Verwaltungskommission der Fonds (Stenfo) beantragt. Letztlich entschied das Bundesgericht Anfang 2020, dass das UVEK keine Kompetenz hat, diese Kosten festzulegen, sondern die Stenfo dafür zuständig ist. Somit hat das Bundesgericht diesen Teil der SEFV-Revision von 2015 wieder korrigiert. Aufgrund dieses Entscheids bereitet das UVEK derzeit eine entsprechende Anpassung der Zuständigkeiten in der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) vor, die 2022 in Kraft treten soll.