Beschwerde gegen Kostenverfügung des UVEK

Warum haben die Betreiber der Kernanagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben gegen die Kostenverfügung des UVEK?

Die Kostenverfügung ist weder sachlich begründbar noch technisch belastbar. Die KS16 wurde nachvollziehbar auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben erstellt. Alle Kontrollorgane haben sie als korrekt anerkannt und akzeptiert. STENFO hat darauf sogar nochmals einen generellen Risikozuschlag von 1,7 Mrd. Franken hinzugefügt. Das UVEK hat nun aber am Ende eines mehr als fünf Jahre dauernden Prozesses die voraussichtlichen Kosten nochmals um rund 1,1 Mrd. Franken erhöht. Dies, indem für die Aspekte «Abgeltungen», «Getrennte Lager» und «Grüne Wiese» ein höheres Kostenszenario angenommen wurde. Dies widerspricht der definierten Methodik den Vorgaben der neuen Kostenschätzung und bringt zudem keinerlei Sicherheitsgewinn. Die Betreiber hinterfragen darum die technische Belastbarkeit und die sachlichen Begründungen der Verfügung.

Die Kostenverfügung ist ein Angriff auf die Rechtssicherheit. Die Verfügung des UVEK ist ein unverhältnismässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und die Unternehmensautonomie, ein Angriff auf das Prinzip von Treu und Glauben. Mit der Kostenverfügung sollen die Betreiber gezwungen werden, überhöhte Beiträge in die Fonds für Stilllegung und Entsorgung einzuzahlen. Zur Wahrung der Rechte der Eigentümer sehen sich die Betreiber deshalb gezwungen, gegen die Verfügung Beschwerde einzulegen. Überhöhte Beiträge in die Fonds kommen einer Enteignung auf Zeit gleich. Damit schädigt der Bund letztlich die Kantone und Städte als indirekte Eigentümer der Kernkraftwerke.