Berechnung und Festlegung der Beitragszahlungen an die Fonds

Wie werden die jährlichen Beiträge der Kernkraftwerksbetreiber an die Fonds ermittelt?

Die regelmässig aktualisierten Kostenstudien bilden die Grundlage für die Berechnung der Beiträge, welche die Betreiber der Kernkraftwerke in den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds einzuzahlen haben. Wie die Kostenstudie werden auch diese jährlichen Beiträge alle fünf Jahre neu berechnet.

Für die Kostenstudien wendet swissnuclear ein von der Verwaltungskommission der Fonds genehmigtes finanzmathematisches Modell an. Es beruht auf folgenden Vorgaben des Bundesrats (Art. 8 der im Juni 2014 revidierten Stilllegungs- und Entsorgungsverordnung (SEFV):

  • Kalkulatorische Betriebsdauer Für die Finanzierung der Fonds werden 50 Jahre Betriebsdauer der Kernkraftwerke zugrunde gelegt. Den aktuellen Abweichungen zur Realität wird aber Rechnung getragen: Das KKM ging mit 47 Jahren ausser Betrieb, das KKB-1 erreichte bereits in der Veranlagungsperiode 2016 das 51. Betriebsjahr. Für das KKL, KKG und KKB werden sowohl die Kosten für 50 als auch für 60 Jahre Betrieb ausgewiesen.
  • Verzinsungen/Teuerung Den Berechnungen werden eine nominale Anlagerendite von 2,1% (nach Abzug der Kosten für die Vermögensbewirtschaftung inkl. Bankgebühren und Umsatzabgaben) und eine Teuerungsrate von 0,5% zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich eine Nettorendite von 1,6%. Diese Rendite ist in Anbetracht des Zeithorizonts der Berechnungen durchaus realistisch.

Diese Vorgaben tragen den langen Zeiträumen (über 100 Jahre) Rechnung, für welche die Berechnungen durchgeführt werden. Die bisherigen Erfahrungen mit dem 1984 gegründeten Stilllegungsfonds zeigen, dass diese Realrendite langfristig erzielt werden kann.

Die SEFV legt auch fest, dass

  • zum Zeitpunkt der definitiven Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks die geschuldeten Beiträge vom Betreiber einbezahlt worden sind,
  • die ab diesem Zeitpunkt anfallenden Kosten durch die Fondsvermögen gedeckt sind, unter Einbezug der Kapitalrendite und der Kapitalabflüsse durch die Entnahmen aus den Fonds,
  • die Einzahlungen in die Fonds bis zur Ausserbetriebnahme möglichst gleichmässig anfallen.

Wird eine Anlage vor Ablauf der definierten Betriebsdauer von 50 Jahren definitiv ausser Betrieb genommen (so wie es beim KKW Mühleberg der Fall war), so wird der Betreiber bei der Berechnung gleich behandelt, wie wenn er sein Werk erst nach 50 Betriebsjahren ausser Betrieb genommen hätte.

Die Dauer der Beitragspflicht für beide Fonds endet mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage. Das ist rund 15-20 Jahre nach der endgültigen Einstellung des Leistungsbetriebes. Damit will der Bund die Risiken minimieren, die sich durch die langen Zeiträume von Stilllegung und Entsorgung ergeben.

Festlegung der jährlichen Beiträge an die Fonds

Nach der Prüfung der Kostenstudien durch das ENSI und externe Kostenprüfer legt die Verwaltungskommission der Stilllegungs- und Entsorgungsfonds STENFO die Beiträge fest, welche die Betreiber in die Fonds einbezahlen müssen, und zwar jeweils für eine Veranlagungsperiode von fünf Jahren. Diese Beträge orientieren sich an den in der Kostenstudie ermittelten Kosten.

Der den fünf Jahren der Veranlagungsperiode entsprechende Teil der Teuerung wird jeweils in den Jahresbeiträgen berücksichtigt und laufend einbezahlt.

Falls die Finanzmärkte sich negativ entwickeln, beschliesst die Kommission Korrekturmassnahmen. Wird z.B. der angestrebte Realzins über längere Zeit nicht erzielt, sodass das angesammelte Fondskapital eine von der Kommission definierte Bandbreite unterschreitet, erhöht die Verwaltungskommission die Fondsbeiträge. Die untere Bandbreite gilt als verletzt, wenn der Fondsbestand eines Kernkraftwerkbetreibers an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mehr als 15% unter dem Sollwert liegt.

Mehr dazu finden Sie im Faktenblatt Nr. 2 der Geschäftsstelle Stilllegungsfonds für Kernanlagen und Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke STENFO.