Änderung der KEV

Warum braucht es eine Revision der Kernenergieverordnung?

Beide Verordnungen regeln die Thematik der Erdbebensicherheit, jedoch nicht ganz deckungsgleich. Tatsächlich ist heute der uneingeschränkte Verweis in der Kernenergieverordnung (KEV) auf die Strahlenschutzverordnung (StSV, Art. 123, Abs. 2 lit. C und d) bezüglich des Grenzwertes für ein zehntausendjähriges Ereignis (10-4) etwas unscharf formuliert und mathematisch nicht klar abgegrenzt. Das wird mit der Revision der im Kernenergierecht vorrangigen KEV (Art. 8, Abs. 4bis) bereinigt.

Dazu wurde die Gefährdungsannahmenverordnung des UVEK (GAV) herangezogen, die eindeutig formuliert ist:

  • Störfallereignisse mit der Häufigkeit 10-4 pro Jahr gehören in die Kategorie 3 (Art. 1 lit. a), für die 100 mSv gilt. Für Erdbeben ist in der Kategorie 3 für die Einhaltung der 100 mSv explizit nur ein Ereignis der Häufigkeit 10-4 pro Jahr nachzuweisen (Art. 5 Abs. 4). Seltenere Erdbeben sind nicht zu berücksichtigen.

Die GAV schafft Klarheit, da sie einen spezifischen Regelungsgegenstand hat (Störfälle in Kernanlagen), während die StSV einen breiten Gegenstand hat (Strahlenschutz allgemein). Für Kernkraftwerke hat somit die GAV Vorrang vor der StSV.