Warum braucht es eine Revision der Kernenergieverordnung?
Beide Verordnungen regeln die Thematik der Erdbebensicherheit, jedoch nicht ganz deckungsgleich. Tatsächlich ist heute der uneingeschränkte Verweis in der Kernenergieverordnung (KEV) auf die Strahlenschutzverordnung (StSV, Art. 123, Abs. 2 lit. C und d) bezüglich des Grenzwertes für ein zehntausendjähriges Ereignis (10-4) etwas unscharf formuliert und mathematisch nicht klar abgegrenzt. Das wird mit der Revision der im Kernenergierecht vorrangigen KEV (Art. 8, Abs. 4bis) bereinigt.
Dazu wurde die Gefährdungsannahmenverordnung des UVEK (GAV) herangezogen, die eindeutig formuliert ist:
- Störfallereignisse mit der Häufigkeit 10-4 pro Jahr gehören in die Kategorie 3 (Art. 1 lit. a), für die 100 mSv gilt. Für Erdbeben ist in der Kategorie 3 für die Einhaltung der 100 mSv explizit nur ein Ereignis der Häufigkeit 10-4 pro Jahr nachzuweisen (Art. 5 Abs. 4). Seltenere Erdbeben sind nicht zu berücksichtigen.
Die GAV schafft Klarheit, da sie einen spezifischen Regelungsgegenstand hat (Störfälle in Kernanlagen), während die StSV einen breiten Gegenstand hat (Strahlenschutz allgemein). Für Kernkraftwerke hat somit die GAV Vorrang vor der StSV.
- Warum braucht es eine Revision der Kernenergieverordnung?
- Was wird an der Kernenergieverordnung geändert?
- Werden mit der laufenden KEV-Revision nicht Dosislimiten hinaufgesetzt und die Bevölkerung einem höheren Risiko ausgesetzt?
- Gelten international dieselben Dosislimiten bei einem Extremereignis?
- Wie können die Kernkraftwerke die Grenzwerte bei einem Extremereignis einhalten?
- Was bedeutet es für die Schweizer Kernkraftwerke, wenn der Grenzwert für das 10'000-jährige Erdbeben auf 1 mSv herabgesetzt würde?
- Wie ist der Grenzwert von 100 mSv einzuordnen? Sind 100 mSv pro Person und Jahr nicht sehr viel und gesundheitsschädigend?