Gibt es Reserven für den Fall unvorhergesehener Mehrkosten und von Verzögerungen bei der Entsorgung der radioaktiven Abfälle?
Die Kostenstudien werden im Licht des jeweils aktuellen Kenntnisstands vorsichtig und nach bestem Expertenwissen vorgenommen. Dazu gehören auch die Annahmen über den Zeitpunkt des Auftretens der zukünftigen Kosten und die Abschätzung allfälliger Risikokosten. Auch trägt man den unvermeidlichen Prognoseunsicherheiten bei der Schätzung Rechnung. All diesen Kostenabschätzungen kommt entgegen, dass der Stand des technischen Wissens und der internationalen Erfahrung bei Stilllegungs- und Entsorgungsprojekten konstant zunimmt. Die Unsicherheiten hingegen nehmen laufend ab. Zudem werden die Kostenstudien alle fünf Jahre aktualisiert. Das Kostenrisiko wird daher im Laufe der Zeit immer kleiner.
Auch falls dennoch unvorhergesehene Mehrkosten auftreten, tragen die Betreiber der Kernkraftwerke das Risiko. Wird ein Betreiber zahlungsunfähig, so werden die anderen Betreiber von Kernkraftwerken nachschusspflichtig. Der Staat steht erst am Ende der sechsstufigen Kostentragungskaskade. Erst wenn diese Nachschüsse für einen Betreiber wirtschaftlich nicht tragbar sind, entscheidet die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den Kosten beteiligt.
Dass alle Absicherungen des Gesetzgebers versagen und am Schluss ungedeckte Kosten übrigbleiben, ist daher ausserordentlich unwahrscheinlich. Die durch den Bund gesetzten Sollwerte in den Fonds werden erreicht, beide Fonds sind auf Kurs.
Unnötiger Sicherheitszuschlag
Trotz diesen mehrfachen Mechanismen zur Minimierung des Kostenrisikos erhebt der Bund ab 2015 einen Sicherheitszuschlag von 30% auf die Stilllegungs- und Entsorgungskosten. Stilllegung und Entsorgung kosten damit zwar immer noch genau gleich viel wie vor dieser ersten Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsverordnung. Mit dem Sicherheitszuschlag zwingt der Bund die Kernkraftwerksbetreiber jedoch, mehr Reserven als nötig anzusparen.
Verzögerungen bei den Tiefenlagern
Allfällige Verzögerungen bei Bau und Betrieb der Tiefenlager führen nicht automatisch zu Mehrbelastungen für die Betreiber. Die durch eine Verzögerung zusätzlich anfallenden Zinserträge auf den Fondsvermögen wirken den Mehrkosten einer verlängerten Planungsphase entgegen.