Haftung und Unvorhergesehenes

Für die Kosten der Stilllegung und Entsorgung der radioaktiven Abfälle müssen nach dem Verursacherprinzip grundsätzlich die Betreiber der Kernkraftwerke aufkommen. Das gilt unabhängig von der tatsächlichen Laufzeit der Anlage (Art. 31 Kernenergiegesetz) und unabhängig davon, ob die Gelder in Fonds sichergestellt werden müssen oder nicht.

Falls die von einem Kernkraftwerkbetreiber geleisteten Beiträge an die Fonds nicht ausreichen, muss er den fehlenden Betrag aus seinen Mitteln decken (Art. 79 Kernenergiegesetz). Falls seine Mittel dafür nicht ausreichen, decken die Fonds die verbleibenden Kosten vorerst aus ihren Mitteln. Der Betreiber muss dann diesen Betrag inklusive Zins in einer vom Bundesrat festgelegten Frist an die Fonds zurückerstatten (Art. 80 Kernenergiegesetz).  

Sollten die berechneten Kosten für Stilllegung und Entsorgung nach einer Neuberechnung wider Erwarten höher als bisher ausfallen, so müssen die Betreiber einer Anlage auch nach deren Ausserbetriebnahme Beiträge in die Fonds leisten. Die Beitragspflicht für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds endet erst mit Abschluss der Stilllegung. Der Betreiber tragen die Verantwortung für die Kosten von Stilllegung und Entsorgung aber auch über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Verschluss des Tiefenlagers.

Nachschusspflicht

Ist der Betreiber eines Kernkraftwerks zahlungsunfähig und kann daher eine Zahlung oder Rückerstattung an die Fonds in der vom Bundesrat gesetzten Frist nicht leisten, haften die übrigen Betreiber der Kernkraftwerke gemäss ihrem Anteil an den Beiträgen. Sie müssen derartige Nachschüsse aus ihren eigenen Mitteln leisten (Art. 80 Kernenergiegesetz).

Artikel 80 des Kernenergiegesetzes legt auch fest, was zu geschehen hat, wenn die übrigen Betreiber die fehlenden Mittel nicht nachschiessen könnten – falls also alle vom Gesetzgeber vorgenommenen Absicherungen versagen sollten. In diesem Fall entscheidet die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nicht gedeckten Kosten beteiligt.

Es gibt folglich keinen Automatismus zu Lasten der öffentlichen Hand (siehe Antwort des Bundesrats auf die Motion Noser vom 30.9.2011). Die Betreiber der Kernkraftwerke nehmen ihre finanzielle Verantwortung für Stilllegung und Entsorgung wahr, und sie tragen auch das Risiko dafür.

Illustration Kostentragungskaskade im Falle unzureichender Fondsvermögen

Das Kostentragungsrisiko des Bund ist minim. Der Staat steht erst an letzter Stelle der fünfstufigen Kostentragungskaskade. Weitere Absicherungsmechanismen sorgen dafür, dass  die Betreiber Stilllegung und Entsorgung zuverlässig und umfassend finanzieren.