Welche Auswirkung hat eine vorzeitige Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks auf die Fonds?
Der Einzahlungsplan der Fonds beruht auf einer angenommenen Betriebsdauer der Kernkraftwerke von 50 Jahren.
Im Fall einer vorzeitigen definitiven Ausserbetriebnahme einer Anlage, wird der Betreiber bei der Berechnung der Beiträge ab 2015 gleich behandelt, wie wenn er sein Werk erst nach 50 Betriebsjahren ausser Betrieb genommen hätte (Art. 9c SEFV): die Beitragserhebung wird auf 50 Jahren verteilt. Die Betreiber haben mit ihren Beiträgen die Gesamtheit der berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten zu decken, unabhängig von ihrer Laufzeit und der von ihnen produzierten Energiemenge.
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