Entnahme von Geldern aus den Fonds

Finanzierung der verschiedenen Tätigkeiten bei der Stilllegung und der Entsorgung:

Entsorgungskosten, die während des Betriebs anfallen:
Sie werden von den Betreibern der Kernkraftwerke direkt bezahlt.

Nachbetrieb
Der Nachbetrieb fällt noch unter die Betriebsbewilligung des Kraftwerks. Die dabei anfallenden Kosten werden von den Betreibern direkt gedeckt.

Nach der definitiven Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks werden die Mittel zum Bezahlen der dann anfallenden Kosten aus diesen Fonds entnommen:

Stilllegung:
Aus dem Stilllegungsfonds wird der Aufwand für den Abbruch der Kernkraftwerke bis zur Entlassung aus dem Kernenergiegesetz und die Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle gedeckt. Die während des Nachbetriebs durch die Vorbereitung des Rückbaus und während des Rückbaus anfallenden Stilllegungskosten sowie die Kosten für die Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle werden in einem ersten Schritt direkt von den Betreibern bezahlt. Diese haben jedoch das Recht, aus dem Stilllegungsfonds Gelder im entsprechenden Umfang zu beziehen – aus ihrem Kapitalanteil, den sie während der Betriebszeit ihres Kernkraftwerks zuvor geäufnet haben.

Entsorgungskosten nach Betriebsende:
Die nach der definitiven Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle (z.B. Transporte, Behandlung, Bau, Betrieb und Verschluss der geologischen Tiefenlager) werden in einem ersten Schritt ebenfalls direkt von den Betreibern bezahlt. Wie beim Stilllegungsfonds sind die Betreiber berechtigt, aus dem Entsorgungsfonds Gelder in entsprechendem Umfang zu beziehen – aus ihrem Kapitalanteil, den sie während der Betriebszeit ihres Kernkraftwerks zuvor geäufnet haben.

Entsorgungsfonds
Aus diesem Fonds werden alle Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle gedeckt, die nach der definitiven Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks anfallen. Diese Kosten umfassen – je nach Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme – den Aufwand für Forschung, Planung und Standortsuche für die geologischen Tiefenlager, für die Zwischenlagerung, Behandlung und den Transport sowie die Kosten für den Bau und Betrieb der Lager wie auch für die anschliessende Beobachtungsphase und den allfälligen Verschluss der Lager.

Jeder Kernkraftwerk-Betreiber hat vorgängig zur Ausserbetriebnahme seiner Anlage definierte Beiträge in die Fonds einzuzahlen. Diese Beiträge werden unter der Aufsicht des Bundes im Rahmen von Kostenstudien berechnet und alle fünf Jahre überprüft.

Dank der konsequenten Anwendung des Verursacherprinzips sollen keine finanziellen Lasten an die nachfolgenden Generationen übertragen werden.