Anlagestrategie

Wie werden die Mittel in den Fonds angelegt? Was geschieht, wenn die angestrebten Anlagerenditen verfehlt werden?
Die Anlagestrategie wird von der vom Bundesrat eingesetzten Kommission der beiden Fonds festgelegt, auf Grundlage der Vorgaben der Stilllegungs- und Entsorgungsverordnung (SEFV). Die SEFV legt seit 2020 als Berechnungsgrundlage eine Anlagerendite von 2,1 % jährlich bei einer Teuerung von 0,5% fest. Daraus ergibt sich eine langfristige, durchschnittliche Realrendite von 1,6% jährlich. Für die Kernkraftwerke wird eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen.

Die Anlagetätigkeit wird laufend durch das Anlagekomittee der Kommission überwacht, das sich aus vom Bund berufenen Finanzfachleuten und solchen der Betreiber zusammensetzt und von einem Investment Controller unterstützt wird. Die Jahresrechnungen der Fonds werden zudem jährlich durch eine externe Revisionsstelle geprüft.

Die beiden Fonds sind auf einen ausgesprochen langfristigen Anlagehorizont ausgerichtet, da die Zahlungen erst ab der definitiven Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke erfolgen.

Die bisherigen durchschnittlichen (historischen) Realrenditen belaufen sich

  • beim Stilllegungsfonds auf 4,29 %, im Zeitraum 1985–2021
  • beim Entsorgungsfonds auf 3,92 %, im Zeitraum 2002–2021

Die aktuellen Renditen für das Jahr 2021 belaufen sich auf

  • beim Stilllegungsfonds:
    Anlagerendite   8,27 %
    Teuerung          0,58 %
    Realrendite       7,69 %
  • beim Entsorgungsfonds
    Anlagerendite   9,35 %
    Teuerung          0,58 %
    Realrendite       8,78 %

Im Gegensatz zum Stilllegungsfonds wurde der Entsorgungsfonds erst 2002 gegründet – zu Beginn eines von zwei Börseneinbrüchen geprägten Jahrzehnts. Wie jedoch der Durchschnitt beim Entsorgungsfonds zeigt, kann eine ungünstige Periode langfristig aufgefangen werden: Trotz des schwierigen vergangenen Jahrzehnts und der Börsenturbulenzen in den Pandemiejahren 2020/21 erzielte auch dieser Fonds eine Realrendite von 3,92 Prozent pro Jahr. Gesetzlich vorgeschrieben sind 1,6 Prozent.

Gutachten zu den Renditeannahmen auf Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für… (1.1 MB)

Ausgleich von ungünstigen Kapitalmarktentwicklungen

Wird die Rendite während einer fünfjährigen Veranlagungsperiode verfehlt, müssen die Betreiber höhere Beiträge in die Fonds einzahlen (Art. 80 Kernenergiegesetz). Liegt das angesammelte Kapital während zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen unterhalb einer von der Kommission vorgegebenen Bandbreite, leitet die Kommission der Fonds korrigierende Massnahmen ein. Als untere Bandbreite hat die Kommission eine Abweichung vom Sollwert der Fonds von -10% festgesetzt.

Dieser Mechanismus hat zur Folge, dass das Äufnen der Fonds nicht übermässig von der Entwicklung des Kapitalmarkts abhängig ist. Die Betreiber müssen frühzeitig ihre gesamten Beiträge in die Fonds einzahlen. Zudem wird seit der Kostenstudie 2016 zu den mit sehr hoher Verlässlichkeit berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Basiskosten) und einem Kostenblock für Risikominderung noch ein umfassender Kostenblock für Risiken und Chancen hinzugerechnet. Die auf dieser neuen Kostenstruktur berechneten Gesamtkosten sind robust und belastbar. Das gewährleistet, dass bis zum Ende der Beitragspflicht, d.h. mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage und damit rund 15-20 Jahre nach der endgültigen Ausserbetriebnahme, die erforderlichen Mittel für Stilllegung und Entsorgung sicher zur Verfügung stehen werden.

Mehr Informationen zur Sicherstellung der Fondsmittel hier.