Einführung Stilllegung und Entsorgung

Die Finanzierung von Stilllegung und Nachbetrieb sowie der Entsorgung der radioaktiven Abfälle ist in der Schweiz umfassend geregelt und gesichert. Die Risikoträger sind dabei die Betreiber der Kernkraftwerke. Es liegt in ihrem Interesse, die zu erwartenden Kosten sachgerecht während der Betriebszeit in die Stromproduktionskosten einzurechnen.

Das Schweizer Kernenergiegesetz (KEG; SR732.1) verpflichtet die Betreiber der Kernkraftwerke, ihre Anlagen nach der definitiven Ausserbetriebnahme zurückzubauen und alle aus dem vorangegangenen Betrieb und dem Rückbau anfallenden radioaktiven Abfälle sicher zu entsorgen (Art. 31 Abs. 1). Anforderungen und  Vorgehen bei Stilllegung und Entsorgung sind in der Kernenergieverordnung (KEV; SR 732.11) festgehalten.

Was Stilllegung und Entsorgung kosten, wie das zu berechnen ist und welche Beiträge die Kernkraftwerksbetreiber zur Finanzierung in dafür vorgesehene Fonds im Voraus einbezahlen müssen, ist in der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV; SR 732.17) festgehalten.Eine Kernanlage wird aus dem Kernenergiegesetz entlassen, wenn keine erhöhte Radioaktivität mehr messbar ist. Die Entsorgungspflicht endet, wenn die Abfälle in einem geologischen Tiefenlager eingelagert und die finanziellen Mittel für die anschliessende Beobachtungsphase und den allfälligen Verschluss der Lager sichergestellt sind (Art. 31 Abs.2).

Die Grafik zeigt schematisch den Aufbau des geplanten geologischen Tiefenlagers:

Schematische Darstellung des geplanten geologischen Tiefenlagers

Dem Verursacherprinzip getreu

Die Betreiber der Kernkraftwerke tragen sämtliche mit Stilllegung und Entsorgung verbundenen Kosten. So sind die gesamten Kosten für den Betrieb, den Nachbetrieb, den Rückbau und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle nach dem Verursacherprinzip im Strompreis ab Werk inbegriffen. Über eine Betriebsdauer von 50 Jahren betrachtet betragen diese Kosten rund 1 Rappen pro Kilowattstunde. Die gesamten Gestehungskosten betragen dabei  insgesamt durchschnittlich 4 bis 6 Rappen pro Kilowattstunde.

Die bereits während des Kraftwerkbetriebs entstehenden Entsorgungskosten werden von den Betreibern laufend bezahlt. Diese Kosten umfassen unter anderem die Zwischenlagerung, Transporte, Transport- und Zwischenlagerbehälter und die Vorbereitung der radioaktiven Abfälle für die spätere Einlagerung in die geologischen Tiefenlager. Zusätzlich dazu zahlen die Betreiber während der Betriebszeit in zwei vom Bund überwachte Fonds ein. Diese Beiträge  decken zusammen mit der Rendite auf den Fondsvermögen die Gesamtkosten für die Stilllegung und die Entsorgung. Damit wird sichergestellt, dass die nötigen Gelder für den nach der Ausserbetriebnahme anfallenden Aufwand für Stilllegung und Entsorgung vorhanden sind. Die Kostentragungspflicht und damit das Kostenrisiko werden damit aber nicht auf die Fonds übertragen, sondern verbleiben bei den Betreibern der Kernkraftwerke.

Die in Zukunft zu erwartenden Kosten werden unter Aufsicht des Bundes alle fünf Jahre im Rahmen von Kostenstudien nach dem aktuellen Stand des Wissens neu geschätzt.  Diese Kostenstudien bilden die Grundlage für das Festlegen der Beiträge der Kernkraftwerkbetreiber an die Fonds und für die erforderlichen Rückstellungen bei den Betreibern. Die Kostenstudien werden von der Aufsichtsbehörde des Bundes und unabhängigen Experten geprüft.

Ziel ist, dass durch die konsequente Anwendung des Vorsorge- und Verursacherprinzips weder dem Bund noch künftigen Generationen ungedeckte Kosten entstehen.